§1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt des Namen „Heimatverein Wetter e.V.“, nachstehend kurz Heimatverein genannt. Der Heimatverein hat seinen Sitz in 58300 Wetter (Ruhr). Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen, 58097 Hagen, Heinitzstraße 42, unter der Nummer VR 30082.

§2 – Zweck

  1. Der Heimatverein fördert in der Öffentlichkeit das Bewußtsein für heimatliche Identität im europäischen Rahmen.
  2. Der Heimatverein unterstützt durch geeignete Maßnahmen die Begegnung zwischen jungen und alten Mitbürgern unterschiedlicher Herkunft und Nationalität.
  3. Der Heimatverein fördert die Heimatforschung und erstellt, sammelt, pflegt und veröffentlicht Schrift-, Bild, Ton- und Sachdokumente von besonderer heimatgeschichtlicher Bedeutung.
  4. Der Heimatverein vermittelt heimatgeschichtliches Gut in Form von Lesungen, Vorträgen, Schauspielen, Türmerdiensten am Harkortturm und durch Kontakte zum Westfälischen Heimatbund und zu anderen Heimatvereinen und Einrichtungen.
  5. Der Heimatverein unternimmt Maßnahmen, die erhaltenswerte Anlagen und Denkmäler verbessern und öffentlich zugänglich machen.
  6. Der Heimatverein regt seine Mitglieder zum gemeinsamen Erforschen der Heimat, zum Wandern, Radfahren, Theaterspielen, Basteln, Türmerdiensten und zum geselligen Miteinander an. Es handelt sich dabei ausschließlich um ehrenamtliche Tätigkeiten.

§3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Heimatverein ist selbstlos tätig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Heimatvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Heimatvereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Heimatvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§4 – Mitglieder

Mitglied des Heimatvereins kann jede natürlich oder juristische Person werden.

  1. Die Aufnahme eines Mitgliedes in den Heimatverein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, wird der/die Antragsteller/in schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Dem/der Antragsteller/in steht Berufung zu. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder des Heimatvereins erkennen mit ihrem Beitritt die jeweils geltende Satzung des Heimatvereins an.
  3. Jedes Mitglied des Heimatvereins kann Anträge einbringen. Diese sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  5. Der Austritt aus dem Heimatverein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und gilt jeweils zum Schluß eines Kalenderjahres.
  6. Der Vorstand kann ein Mitglied des Heimatvereins ausschließen, das seinen Jahresbeitrag nach Mahnung nicht bezahlt hat, oder das dem Vereinszweck zuwider handelt. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von vier Wochen schriftlich widersprochen werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

§5 – Die Organe

Die Organe des Heimatvereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.

 

§5.1 – Die Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung des Heimatvereins statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
  2. Jede Mitgliederversammlung des Heimatvereins wird durch den Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Termin einberufen.
  3. Jede Mitgliederversammlung des Heimatvereins ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder.
  4. Jedes Mitglied des Heimatvereins hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  5. Die Mitgliederversammlung des Heimatvereins beschließt die Höhe des Jahresbeitrages. Dieser ist fällig am 31. März jeden Jahres.

 

§5.2 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Heimatvereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Heimatstubenleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Der Vorstand führt die Geschäfte des Heimatvereins.
  2. Der Heimatverein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder die/die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
  3. Zum erweiterten Vorstand des Heimatvereins gehören von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder, insbesondere für die Bereiche Presse, Heimatgeschichte, Kultur, Wandern, Theater, Basteln, Archiv, Harkortturm, Museum, Reisen und Geselligkeit.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes des erweiterten Vorstandes werden für drei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  5. Die Vorstandssitzungen werden mit den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes durchgeführt.

§5.3 – Die Kassenprüfer

Der Heimatverein hat zwei Kassenprüfer. Diese werden jeweils für zwei Jahre auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Aufgabe ist es, die Kasse mindestens einmal im Jahr zu prüfen und einen Revisionsbericht vorzulegen.

§6 – Die Heimatstube

Der Heimatverein kann ein Vereinsheim, genannt Heimatstube, mit Versammlungsraum, Archiv und Museum betreiben.

§7 – Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Heimatvereins ist das Kalenderjahr.

§8 – Auflösung

  1. Der Antrag auf Auflösung des Heimatvereins muß mindestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden.
  2. Im Falle der Auflösung oder Änderung des gemeinnützigen Zwecks des Heimatvereins fällt sein Vermögen an eine andere gemeinnützige Einrichtung in der Stadt Wetter (Ruhr) gegen Vorlage des Feststellungsbescheides des Finanzamtes.